Das Budgetbegleitgesetz hat auch im Bereich der Telearbeitspauschale für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2027 eine Änderung gebracht (vgl. § 26 Z 9 EStG und § 16 Abs 1 Z 7a EStG idF BBG 2027-2028).
Die noch bis 31.12.2026 geltende Rechtslage sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer maximal EUR 3,00 pro Telearbeitstag, maximal für 100 Telearbeitstage im Kalenderjahr auszahlen kann. Diese Telearbeitspauschale wird abgabenfrei gewährt.
Ab 1.1.2027 ist diese abgabenfreie Gewährung nicht mehr möglich. Auch die übrigen Lohnabgabenbefreiungen, welche betreffend Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer und Sozialversicherung bestanden, werden nur noch bis 31.12.2026 gewährt. Auch die Geltendmachung als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung entfällt.
Für den Arbeitgeber entfällt somit ab 1.1.2027 grundsätzlich die Pflicht zur Erfassung der Telearbeitstage auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel.
Weiterhin möglich bleibt die Geltendmachung von ergonomisch geeignetem Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) als Werbungskosten im Ausmaß von maximal EUR 300,00 pro Kalenderjahr, sofern diese Ausgaben nicht im Zuge der Geltendmachung der Werbungskosten in Bezug auf ein „häusliches Arbeitszimmer“ angesetzt werden.
Für Arbeitgeber ist es daher empfehlenswert, die derzeit bestehenden Telearbeitsvereinbarungen auf eventuelle Änderungen ab 1.1.2027 hin zu überprüfen.