Sachbezug für E-Fahrzeuge: Steuerliche Neuerungen ab 1. Jänner 2027

Die bisher vollständige Befreiung von der Sachbezugsbesteuerung für rein elektrisch betriebene Dienstwagen läuft mit 31.12.2026 aus. Begleitend zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 hat sich auch eine Änderung der Sachbezugswerte-verordnung ergeben. Ab 1. Jänner 2027 ist die Privatnutzung emissionsfreier Firmenfahrzeuge neu geregelt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Elektrofahrzeuge als Dienstwagen nutzen oder deren Einsatz planen, 

bedeutet dies eine spürbare Änderung gegenüber der aktuellen Rechtslage.

Bisherige Rechtslage: Sachbezugswert Null

Seit 2016 sieht § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km einen Sachbezugswert von Null vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein arbeitgebereigener E-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen wird, müssen dafür bislang keinen geldwerten Vorteil versteuern. Diese Begünstigung wurde seinerzeit im Zuge der ökologischen Zielsetzung des § 15 Abs 2 Z 2 EStG geschaffen.


Die Neuregelung ab 1.1.2027

Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung – veröffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nr 272/2026 mit 11.9.2026 – ist diese vollständige Befreiung durch eine stufenweise eingeführte Sachbezugspflicht ersetzt worden:

  • Im Kalenderjahr 2027 beträgt der steuerpflichtige Sachbezugswert 0,375 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), gedeckelt mit maximal EUR 180 pro Monat.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der steuerpflichtige Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 300 pro Monat.


Für die Berechnung ist auch bei E-Fahrzeugen der Anschaffungswert unverändert bei maximal 48.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) gedeckelt– also jener Betrag, der generell für die Sachbezugsbewertung von PKW gilt. Die Neuregelung gilt auch für bereits vorhandene, im Fuhrpark befindliche E-Fahrzeuge, nicht nur Neuanschaffungen.

Für die Zurverfügungstellung emissionsfreier Kraftfahrzeuge im Rahmen von befristeten oder unbefristeten Gehaltsumwandlungen überkollektivvertraglicher Bezüge kommt ebenfalls der angeführte Sachbezugswert zur Anwendung. 

Bei einer durchschnittlichen Privatnutzung von höchstens 500 km pro Monat kann gemäß § 4 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung der halbe Wert angesetzt werden. 


Die neue, weiterhin begünstigte Sachbezugsregelung für emissionsfreie Fahrzeuge soll im Jahr 2030 evaluiert werden – insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Neuzulassungen und Fahrzeugbestand im Bereich der Elektromobilität. 

Auch wenn die geplante Neuregelung ab 1.1.2027 eine spürbare Verschlechterung gegenüber der bisherigen vollständigen Sachbezugsbefreiung darstellt, bleibt der Dienstwagen mit Elektroantrieb ein relevantes Gestaltungsthema in der Lohnverrechnung. 


Betroffene Unternehmen sollten bestehende Überlassungsvereinbarungen und geplante Anschaffungen bereits jetzt im Hinblick auf die kommenden Sachbezugswerteänderung überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einschätzung, wie sich diese Änderungen konkret auf Ihre Personalkosten und Ihre Fahrzeugstrategie auswirken.