Der Gesetzgeber hat den Katalog der meldepflichtigen Vergütungen nach § 109a EStG um Ansprüche auf Lizenzgebühren erweitert.
Ab 1. Jänner 2026 müssen Unternehmer iSd § 2 UStG und Körperschaften für an natürliche Personen (oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) gezahlte Lizenzgebühren eine Mitteilung nach § 109a EStG an das Finanzamt erstatten, sofern keine Befreiung von der Meldepflicht anwendbar ist. Keine meldepflichtigen Lizenzgebühren liegen vor, wenn diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. Ob eine Befreiungsbestimmung anwendbar ist, ist im Einzelfall abzustimmen. Zahlungen an Kapitalgesellschaften (zB GmbH, AG) fallen nicht unter § 109a EStG.
Unter den Begriff Lizenzvergütungen fallen Vergütungen jeder Art, für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von insbesondere Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (inkl kinematografischer Filme und Software) oder Patente, Marken, Muster und Modellen. Nicht erfasst ist die Veräußerung von Rechten.
Typische Praxisbeispiele: Ein Softwareentwickler (natürliche Person) räumt einem Unternehmen Nutzungsrechte an seiner Software ein. Ein Erfinder lizenziert ein Patent. Ein Künstler räumt Nutzungsrechte an seinen Werken ein. Ein Unternehmen nutzt das Know-how eines selbständigen Beraters gegen laufende Gebühr.
Für die Meldepflicht von Lizenzgebühren gibt es keine betragliche Bagatellgrenze.
Die Meldung hat über ELDA bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Folgende Daten sind zu melden: