Aufgrund von europarechtlichen Neuregelungen und Vereinheitlichungen im Bereich Umsatzsteuer werden mit 1.1.2025 die umsatzsteuerlichen Regelungen zum Kleinunternehmer neu geregelt und erweitert.
Ab 1.1.2025 können österreichische umsatzsteuerliche Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in einem andern EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen – auch besteht die umgekehrte Möglichkeit, dass Unternehmer mit Sitz in einem andern EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Österreich in Anspruch nehmen können.
Wesentliche Änderungen in Österreich ab 1.1.2025 im Vergleich zur Rechtslage bis 31.12.2024
EU-Kleinunternehmerbefreiung
Auf EU-Ebene bringt die EU-Kleinunternehmerbefreiung Neuerungen für grenzüberschreitend tätige Unternehmer. Bisher war die Umsatzsteuerbefreiung auf den Ansässigkeitsstaat beschränkt. Demnach wurde ein in Österreich ansässiger Kleinunternehmer, der grenzüberschreitende Umsätze erbringt, für die sich der Leistungsort im anderen EU-Land befindet, nach den allgemeinen Besteuerungsregelungen im jeweiligen Mitgliedstaat grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Damit verbunden war - sofern nicht das Reverse Charge Verfahren galt – eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im anderen EU-Land oder eine Melde- und Abfuhrpflicht über den EU-OSS.
Künftig sollen die Umsätze der EU-Kleinunternehmer wahlweise umsatzsteuerfrei sein, wodurch die umsatzsteuerliche Registrierung im anderen EU-Land oder die Meldung über EU-OSS nicht notwendig sein werden.
Unternehmer, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, können die EU-Kleinunternehmerregelung in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wenn
Außerdem können Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 in Österreich in Anspruch nehmen, wenn
Anders als für die nationale Kleinunternehmergrenze gibt es für die unionsweite Umsatzgrenze keine Toleranzgrenze. Das bedeutet, dass ab dem ersten Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, die EU-Kleinunternehmerregelung gänzlich wegfällt. Bei der Ermittlung der Unionsumsätze sind sämtliche in der EU steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen einzubeziehen. Nicht miteinzubeziehen sind auch bei der Unionsumsatzgrenze jene steuerfreien Umsätze, die nicht in die nationale Grenze miteinzurechnen sind, wie zB Umsätze als Arzt, Aufsichtsratvergütungen etc. Umsätze mit Leistungsort im Drittland sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Um zu überprüfen, ob die unionsweite Umsatzgrenze eingehalten wird, müssen EU-Kleinunternehmer sämtliche Umsätze, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in einem Kalendervierteljahr erzielt wurden, mittels einer Quartalsmeldung bis Ende des Folgemonats nach Quartalsende über das entsprechende Portal einreichen.
Kleinunternehmer können entweder freiwillig jederzeit die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung beenden oder sie werden amtswegig (beispielsweise bei Unterlassen der Überschreitungsmeldung oder Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) von der Sonderregelung ausgeschlossen.
Ein interessantes Zusammenspiel aus der nationalen und EU-Kleinunternehmerbefreiung ist die Regelung, dass ein in Österreich ansässiger Unternehmer auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Österreich verzichten und trotzdem die EU-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen kann, wenn er die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Ebenfalls kann die EU-Kleinunternehmerbefreiung angewendet werden, wenn der Unternehmer zwar nach nationalem Recht die Kleinunternehmergrenze überschreitet (ab 2025 mehr als EUR 55.000 Umsatz), aber der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,00 im vorangegangen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Zu beachten ist jedoch Folgendes: Einem Unternehmer, der in Österreich steuerpflichtige Umsätze ausführt (z.B. bei Option zur Regelbesteuerung) und in einem anderen Mitgliedstaat die EU-Kleinunternehmerregelung beansprucht, steht kein Vorsteuerabzug für Einkäufe bzw Vorleistungen zu, die für die Ausführung der nach der EU-Kleinunternehmerregelung steuerfreien Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwendet werden.
Zusammengefasst bringt die neue EU-Kleinunternehmerregelung in bestimmten Fällen Erleichterungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kleinunternehmern. Jedoch wird künftig im Einzelfall zu prüfen sein, ob für einen Kleinunternehmer die EU-Kleinunternehmerregelung oder die Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln (zB Reverse Charge, EU-OSS) sinnvoller ist, da in beiden Fällen verschiedene Meldeverpflichtungen bestehen.
Dazu sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein neuer Richtlinienänderungsvorschlag der EU-Kommission die Erweiterung der Reverse Charge Bestimmungen und Erstreckung des EU-OSS auf diverse B2C-Lieferungen (zB Montagelieferungen, ruhende Inlandslieferungen etc) und auf innergemeinschaftliche Verbringungen vorsieht. Hierzu werden wir Sie gesondert informieren, wenn sich die EU-Mitgliedstaaten geeinigt haben.
Wie sich die tatsächliche Umsetzung der EU-Kleinunternehmerregelung künftig gestalten wird, insb. die Benutzerfreundlichkeit des neu einzurichtenden Onlineportals und die Quartalsmeldungen, bleibt noch abzuwarten. Hierzu halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.
Für Fragen zu den Neuerungen der nationalen und europaweiten Kleinunternehmerregelung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gerne zur Verfügung.