Seit dem Jahr 2016 gilt die Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen. Seit dem Jahr 2017 besteht (abgesehen von gewissen Ausnahmen) ab einem Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000 und Barumsätzen von mehr als EUR 7.500 die Pflicht zur Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse.
Die Finanzpolizei führt derzeit verstärkt Überprüfungen der Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bestehenden Verpflichtungen durch, daher möchten wir Sie über die aktuellen Gegebenheiten informieren und empfehlen, auch Ihre Mitarbeiter, die täglich mit der Registrierkasse arbeiten, erneut zu sensibilisieren.
Die Finanzpolizei bedient sich in der Praxis unter anderem folgender Methoden:
Damit Sie für jede Art der Überprüfung bestens gewappnet sind, empfehlen wir Ihnen für Ihre betriebliche Praxis, in unmittelbarer Nähe der Registrierkasse eine Mappe mit folgenden Unterlagen aufzubewahren, über deren Existenz, Ablageort und Inhalt alle Ihre betroffenen Mitarbeiter informiert sein sollten:
Bei der E 131-Erklärung handelt es sich um die Erklärung des Herstellers, dass die Kasse der Kassen¬richtlinie entspricht. Sinnvollerweise sollte diese um eine Erklärung des Herstellers, dass die Kasse auch der Registrierkassenverordnung entspricht, ergänzt werden.
Achtung: Verstöße gegen die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht werden hart geahndet. Sofern durch die Verstöße nicht das Vergehen der Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung begangen wird, gibt es insbesondere folgende Sanktionen:
Von der Finanzpolizei wurde aktuell gehäuft das Andrucken von „Fake QR Codes“ festgestellt.
Von der Finanzpolizei wurde aktuell gehäuft die Frage „Brauchen´s a Rechnung…“ als Verstoß gewertet.
Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Mappe oder kontrollieren diese auf Vollständigkeit. Kontaktieren Sie diesbezüglich Ihre Ansprechpartnerin in Registrierkassenangelegenheiten, Frau Mag. Karin Schneider (schneider@contax.at).