- Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10% besteht kein Handlungsbedarf.
- Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.