Begutachtungsentwurf Konjunkturstärkungsgesetz und Investitionsprämiengesetz

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Ministerialentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonSt 2020) zur Begutachtung bis zum 26. Juni 2020 veröffentlicht. Nachstehend soll ein Überblick zu den aufgrund von COVID-19 vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen im Abgabenrecht zur Kaufkraftstärkung und Konjunkturbelebung verschafft werden.
Gleichzeitig ist der Ministerialentwurf zum Investitionsprämiengesetz (InvPrG), ebenfalls zur Begutachtung bis 26. Juni 2020, vorgelegt worden. Auch zur COVID-19 Investitionsprämie, welche einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen soll, finden Sie untenstehend eine Übersicht zu den relevanten Eckpunkten.

Überblick Ministerialentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020
  • Alternativ zur linearen Abschreibung ist für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30% vorgesehen, wobei dieser unveränderliche Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert anzuwenden ist. Von der degressiven Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude,
  • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
  • Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
  • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
  • Luftfahrzeuge.
  • Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, ist eine gesonderte Form einer beschleunigten linearen Abschreibung vorgesehen: der Abschreibungssatz beträgt im ersten Abschreibungsjahr das dreifache und im zweiten Abschreibungsjahr das zweifache des bisher zulässigen Höchstsatzes von 2,5% (im betrieblichen Bereich ausgenommen zu Wohnzwecken) bzw. 1,5% (im außerbetrieblichen Bereich bzw. bei betrieblichen Gebäuden zu Wohnzwecken). Ab dem dritten Abschreibungsjahr ist der regulär zulässige Höchstsatz anzuwenden.
  • Der Eingangssteuersatz für Einkommensteile zwischen EUR 11.000 und 18.000 soll rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von 25% auf 20% gesenkt werden. Gleichzeitig soll der ursprünglich bis 2020 befristete Höchststeuersatz von 55% bis zum Jahr 2025 verlängert werden.
  • Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag sowie die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Bonus) sollen ab der Veranlagung 2020 für Niedrigverdiener mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis EUR 11.000 auf jeweils maximal EUR 400 angehoben werden (von bisher jeweils maximal EUR 300).
  • Im Rahmen der Veranlagung 2020 ist für Verluste aus betrieblichen Einkünften die Möglichkeit eines Verlustrücktrags von maximal EUR 5 Mio. vorgesehen. Dieser Betrag kann mit den Einkünften des Jahres 2019 ausgeglichen werden. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, soll unter bestimmten Einschränkungen auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag ermöglicht werden. Solch ein Verlustrücktrag soll auch gleichermaßen Körperschaften zustehen (ohne 75%-Grenze wie beim Verlustvortrag und daher zu 100% verrechenbar). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung soll der Verlustrücktrag nur auf Ebene des Gruppenträgers möglich sein. Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wird dabei pro Gruppenmitglied um weitere EUR 5 Mio. erhöht.
  • COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen: Demgemäß kann der Leiter einer Amtshandlung bis 31. Dezember 2020 gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Zu solchen Amtshandlungen zählen mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen. Weiters ist bis Ende 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung für mündliche Verhandlungen, Schlussbesprechungen oder Erörterungstermine sowohl in der Bundesabgabenordnung als auch im Finanzstrafgesetz vorgesehen.
  • Abgabenstundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben automatisch bis 15. Jänner 2021 gestundet (dies gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben). Dabei sind bis 25. September 2020 bzw. 27. November 2020 auf dem Abgabenkonto verbuchte Abgaben bzw. Vorauszahlungen miteinzurechnen. Weiters sind für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist die Entrichtung von Abgaben in zwölf Monatsraten grundsätzlich zu bewilligen, wenn der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird.
  • Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge auf EUR 30 bzw. EUR 12 pro Passagier ab 1. September 2020.
  • Folgende Erleichterungen sind für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen:
  • Möglichkeit der drei-Jahres-Verteilung für Gewinne ab dem Jahr 2020,
  • Anhebung der Buchführungsgrenze auf EUR 700.000 Jahresumsatz,
  • Entfall der Einheitswertgrenze für Buchführung.

Ministerialentwurf zum Investitionsprämiengesetz
  • Gefördert werden Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten.
  • Der Fördertopf soll mit maximal EUR 1 Mrd. dotiert werden und die Abwicklung des Förderungsprogrammes soll durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH ("aws") durchgeführt werden.
  • Die Förderung muss zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 beantragt werden und es müssen in diesem Zeitraum erste Maßnahmen gesetzt werden. Was unter diesen "ersten Maßnahmen" zu verstehen ist, bleibt abzuwarten.
  • Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7% der förderfähigen Kosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life Science beträgt die Investitionsprämie 14%.
  • Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.
  • Ausgenommen sind insbesondere klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.