- unkörperliche Wirtschaftsgüter,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude,
- Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
- Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
- Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
- Luftfahrzeuge.
- Möglichkeit der drei-Jahres-Verteilung für Gewinne ab dem Jahr 2020,
- Anhebung der Buchführungsgrenze auf EUR 700.000 Jahresumsatz,
- Entfall der Einheitswertgrenze für Buchführung.