Steuerliche Begünstigungen kommen für Vereine nur dann in Betracht, wenn sie nach der
Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der
Förderung begünstigter Zwecke dienen. Begünstigte Zwecke können gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche sein. Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine
Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem,
kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert. Der Begriff Allgemeinheit muss jedoch nicht für die gesamte Bevölkerung stehen, sondern kann in sachlicher und regionaler
Hinsicht eingeschränkt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der geförderte Personenkreis nicht
eingeschränkt wird, wie etwa durch hohe Mitgliedsbeiträge.
Vereine als Liebhaberei?
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Begriff der "Liebhaberei". Tätigkeiten, die
mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff
"Liebhaberei" und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit
anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich
ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich sind diese
Betätigungen der Konsumsphäre zuzurechnen, die Einnahmen unterliegen nicht der
Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.
Sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind, werden die einzelnen Bereiche
des Vereins überblicksartig wie folgt besteuert (stark vereinfachte Darstellung über die
wesentliche Besteuerungsgrundsätze):
Vereinsbereich (z.B. Vereinnahmung von echten Mitgliedsbeiträgen und Spenden)
Befreiung von der Körperschaftsteuer
Keine Umsatzsteuerpflicht
Vermögensverwaltung (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung u.
Verpachtung)
Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Umsatzsteuerbar (Liebhaberei möglich)
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. Sportbetrieb von Sportvereinen)
Befreiung von der Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung (Nichtanwendung möglich), daher keine
Umsatzsteuerpflicht
Entbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. kleine Vereinsfeste zur Förderung des Vereinszwecks)
Umsatzsteuerpflicht (jedoch Liebhabereivermutung bei Umsätzen unter EUR 7.500,00). Die
Kleinunternehmerregelung ist hier anwendbar. Umsätze bis zu EUR 30.000,00 sind dann unecht von der Umsatzsteuer befreit. Es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es
steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu.
Achtung: zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für die anderen Bereiche ist eine
Ausnahmegenehmigung des Finanzamts erforderlich.