Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2025

Seit 1. Jänner 2026 ist das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 in Kraft.

Ziel ist einerseits die Verbesserung der Steuertransparenz sowie eine wirksamere Bekämpfung von Hinterziehung und organisierten Wirtschaftsdelikten, andererseits die Ausweitung des EU-weiten Datenaustausches.

Die nachfolgenden Punkte geben einen kompakten Überblick über die zentralen Neuerungen:
 

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Luxusimmobilienvermietung

Die Vermietung von als besonders repräsentativ geltenden Grundstücken (Luxusimmobilien) zu Wohnzwecken ist ab 1.1.2026 von der Umsatzsteuer befreit, wodurch auch der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Kosten entfällt.

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Grundstücks mehr als  EUR 2 Mio betragen.
 

Verschärfung bei ausländischen Stiftungen

Zuwendungen von ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sollen künftig der Besteuerung von Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen gleichgestellt werden. 
 

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Baubereich

Die Auftraggeberhaftung im Baubereich (§ 67a ASVG) wird auf Fälle der Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit) erweitert. 

Für die Arbeitskräfteüberlassung wird die Haftungsgrenze von 25% am Gesamtvolumen (davon 20% nach § 67a ASVG und 5% nach § 82a EStG) auf 40% (davon 32% nach § 67a ASVG und 8% nach § 82a EStG) angehoben.
 

Neuer Straftatbestand im Finanzstrafgesetz

Mit dem BBKG 2025 wird die vorsätzliche Erklärung ungerechtfertigter Verluste unter Strafe gestellt. Demnach macht sich der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG auch schuldig, wer vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.
 

Erleichterter Verkürzungszuschlag

Durch das BBKG 2025 wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert werden. Künftig kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000 (maximal EUR 33.000 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.
 

Einführung einer Prüfungsabgabe

In Fällen von nachgewiesenem Sozialbetrug sollen die Kosten für die aufwändige Prüfungstätigkeit, die im Rahmen von Betrugsverfahren entstehen, durch eine neu eingeführte Prüfungsabgabe abgedeckt werden.

Der Versicherungsträger kann künftig subsidiär zu den bisherigen Möglichkeiten eine Prüfungsabgabe nach § 42 c Abs 3 ASVG vorschreiben, wenn die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Zuordnung zu konkreten Versicherungsverhältnissen nicht möglich ist.
 

Neue Beschlagnahmebefugnisse für Datenträger und Daten

Zusätzlich zur Beschlagnahme von Gegenständen wurden zur Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung neue Regelungen für die Beschlagnahme von Datenträgern und digitalen Daten im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens eingeführt.

Diese Bestimmungen regeln, unter welchen Umständen die Finanzstrafbehörde bestimmte Daten und Datenträger beschlagnahmen, aufbereiten und auswerten darf.