Dienstgeberabgabe steigt ab 2027 deutlich – was Dienstgeber:innen mit geringfügig Beschäftigten jetzt wissen müssen

Mit BGBl I Nr 73/2026 wurde das Dienstgeberabgabegesetz (DAG) geändert. Für Unternehmen, die mehrere geringfügig Beschäftigte einsetzen, bringt die Novelle spürbare Mehrkosten: Die Dienstgeberabgabe wird ab 1.1.2027 von derzeit 19,4 % auf 23 % angehoben. Ab 1.1.2030 soll der Satz dann 21 % betragen.

Wann fällt die Dienstgeberabgabe an? 

Die Dienstgeberabgabe betrifft Dienstgeber:innen, die in ihrem Unternehmen mehrere geringfügig Beschäftigte haben. Sie wird dann schlagend, wenn die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten im Unternehmen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2026 EUR 551,10. Der maßgebliche Grenzbetrag liegt somit bei EUR 826,65.  Die Dienstgeberabgabe ist jährlich im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. 


Ein Beispiel    

Ein Unternehmen beschäftigt zwei geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt von je EUR 450,00. Die Summe von EUR 900,00 übersteigt den Grenzbetrag von EUR 826,65, sodass die Dienstgeberabgabe anfällt. Bisher beträgt sie EUR 174,60 pro Monat (19,4 %), ab 2027 sind es EUR 207,00 pro Monat (23 %). 


Keine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze 2027 

Zusätzlich zur höheren Abgabe ist zu beachten, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2027 nicht angehoben wird und weiterhin EUR 551,10 beträgt. Für geringfügig Beschäftigte bedeutet das: Der Spielraum bleibt gleich, sie können im Rahmen der Geringfügigkeit nicht mehr verdienen als bisher. Gerade bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen sollte daher geprüft werden, ob einzelne Dienstverhältnisse künftig über die Grenze rutschen und damit voll versicherungspflichtig werden. 


Unsere Empfehlung 

Dienstgeber:innen sollten den Einsatz geringfügig Beschäftigter rechtzeitig vor dem Jahreswechsel überprüfen und die Mehrkosten ab 2027 in ihre Personalplanung einbeziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer Beschäftigungsverhältnisse und der Kalkulation der Auswirkungen.