Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 wurden mit § 4c der Sachbezugswerteverordnung Bestimmungen eingeführt, nach welchen Arbeitgeber ihren Dienstnehmern - unter den nachstehenden Voraussetzungen - für arbeitgebereigene e-KFZ die Kosten des privaten Ladestroms bzw der Errichtung einer Ladeeinrichtung abgaben- und beitragsfrei ersetzen können:
- kostenloses Aufladen dieses e-KFZ beim Arbeitgeber
- Ersatz der Kosten durch den Arbeitgeber für ein Aufladen des e-KFZ an einer öffentlichen Ladestation
- Ersatz der Kosten durch den Arbeitgeber für ein Aufladen bei einer dem Dienstnehmer gehörenden Ladeeinrichtung (private Ladeeinrichtung / Wallbox) bei Sicherstellung der Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen e-KFZ
ACHTUNG: Laut aktueller Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten diese Bestimmungen ausdrücklich nicht für Fälle, in welchen eine Gesellschaft einem wesentlich beteiligten (mehr als 25%) Gesellschafter-Geschäftsführer die Kosten des Ladestroms für Privatfahrten mit einem der Gesellschaft gehörenden e-KFZ ersetzt. Dieser "Ersatz" ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer als abgaben- und beitragspflichtige Einnahme zu erfassen. Gleiches gilt für den (teilweisen) Ersatz von Kosten für die Errichtung einer privaten Wallbox.
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