Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Baubereich bei Arbeitskräfteüberlassung

Ab 1. Jänner 2026 wurde im Baubereich die Auftraggeberhaftung in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung erweitert. Damit soll verhindert werden, dass Sozialversicherungsbeiträge durch komplexe Konstrukte der Arbeitskräfteüberlassung (Scheinfirmen) hinterzogen werden, und der Auftraggeber soll stärker in die Pflicht genommen werden, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben durch seine Subunternehmer bzw Überlasser zu gewährleisten.

Wird die Erbringung von Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Auftrag gebende Unternehmer derzeit für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben bis zum Höchstausmaß von 5% (bzw. für Sozialversicherungsbeiträge bis zu 20%) des geleisteten Werklohnes. 

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde nun die Haftung bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung auf 8% bei lohnabhängigen Abgaben bzw. auf 32% bei Sozialversicherungsbeiträgen, somit auf insgesamt 40% erhöht. Die neuen Bestimmungen wurden in § 67a ASVG und § 82a EStG eingearbeitet.

Die Anhebung wird damit begründet, dass der bisherige Haftungsbetrag eine Mischkalkulation darstellt und von Material und Arbeitsleistung ausgeht. Bei der Arbeitskräfteüberlassung handle es sich aber um reine Arbeitsleistung und in diesen Fällen beträgt der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge und der vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben nach Ansicht des Gesetzgebers rund 40%.