Mit dem Update des OECD-Musterkommentars vom 19. November 2025 wurden neue Aussagen der OECD zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte getroffen. Gemäß BMF-Info vom 4. Jänner 2026 sind die Ausführungen der OECD grundsätzlich auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, die eine dem Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (sinngemäß) übereinstimmende Norm enthalten. Betroffene Steuerpflichtige können sich noch bis Ende 2025 auf die bisherige Verwaltungspraxis berufen. Ab 2026 sind die im November 2025 veröffentlichten Ausführungen des OECD-MK maßgeblich.
Prüfungsschritte
Die relevanten Punkte, welche zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Homeoffice-Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs 1 OECD-MA besteht, sind die Folgenden:
Grundsätzlich besteht nach den Ausführungen des OECD-MK dann eine Homeoffice-Betriebsstätte, wenn die Person zumindest 50% der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und dem Unternehmen durch die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Grund vermittelt. Eine Ausnahme dazu bilden Hilfsbetriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA, welche aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit (vorbereitende oder Hilfstätigkeiten) keine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs 1 OECD-MA darstellen.
Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Grundes soll insbesondere berücksichtigt werden, ob ein wirtschaftlicher Grund für das Unternehmen besteht, die Person vom Homeoffice im Ausland aus arbeiten zu lassen, da deren physische Anwesenheit in einem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Beispielsweise wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird.
Ein wirtschaftlicher Grund besteht beispielsweise nicht wenn:
Ungeachtet dessen sind bei einer Person, welche die einzige oder wichtigste Person in der Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellt, die oben beschriebenen Maßstäbe nicht anwendbar und es wird jedenfalls eine Homeoffice-Betriebsstätte begründet.
Losgelöst von der Homeoffice Betriebsstätte bleibt weiterhin zu prüfen, ob eine andere Art der Betriebsstätte, beispielsweise eine Vertreterbetriebsstätte, begründet wird.