Immobilienertragsteuer: Höhere Belastung beim Verkauf umgewidmeter Altgrundstücke ab 2027

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird die Immobilienertragsteuer für sogenanntes Altvermögen verschärft. Das sind Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Der Steuersatz von 30 % bleibt unverändert. Gesenkt werden jedoch die pauschalen fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs 4 EStG, wodurch die Bemessungsgrundlage steigt.

Was ändert sich? 
 

Bei Altgrundstücken können für die Berechnung der Immobilienertragsteuer – also zur Berechnung der Steuer auf die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös – pauschale Anschaffungskosten angesetzt werden. Handelt es sich um ein Grundstück, bei dem nach dem letzten entgeltlichen Erwerb eine Umwidmung stattgefunden hat und liegt dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.1987, können pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 30% angesetzt werden. Bis 31.12.2026 sind es noch 40%.

In allen anderen Fällen können pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 80% des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Bis 31.12.2026 können noch pauschale Anschaffungskosten im Ausmaß von 86% angesetzt werden.  

Liegt nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.2024 einer Umwidmung vor, so müssen für Veräußerungen nach dem 30.6.2025 die positiven Einkünfte, die auf den umgewidmeten Grund und Boden entfallen um einen Umwidmungszuschlag erhöht werden. Dieser beläuft sich auf 30% dieser positiven Einkünfte. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. 

Zu beachten ist, dass dieser Umwidmungszuschlag nicht auf Altvermögen bzw. Privatvermögen begrenzt ist.


Was bedeutet das für Sie? 
 

Wenn Sie den Verkauf eines umgewidmeten Grundstücks planen, kann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Wir empfehlen, die Steuerbelastung und mögliche Gestaltungsspielräume vorab prüfen zu lassen. Sprechen Sie uns gerne an.