Kleinunternehmergrenze: Der Leistungszeitpunkt entscheidet, nicht der Zahlungseingang

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, solange ihre Umsätze im Veranlagungszeitraum die Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG, derzeit 55.000 Euro brutto). In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, welchem Jahr ein Umsatz zuzurechnen ist, wenn die Leistung in einem Jahr erbracht und erst im nächsten bezahlt wird.

Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung vom 16.3.2026 (RV/7102535/2021) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesagt, dass für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze das Jahr maßgeblich ist, in dem der Umsatz tatsächlich bewirkt wurde, also die Leistung erbracht wurde (VwGH 01.07.2017, Ro 2015/15/0037). Das gilt auch für Unternehmer, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Istbesteuerung). Die Istbesteuerung regelt nur, wann die Steuerschuld entsteht (§ 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG). Welchem Jahr ein Umsatz zuzurechnen ist, bestimmt sie nicht. Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer Leistungen im Jahr 2018 erbracht und noch im selben Jahr abgerechnet. Die Zahlungen gingen erst Anfang 2019 ein. Diese Umsätze gehörten zum Jahr 2018 und nicht zum Jahr des Zahlungseingangs.


Was bedeutet das für Sie? 

Eine im Dezember erbrachte Leistung zählt zum Umsatz des alten Jahres, auch wenn Ihr Kunde erst im Jänner bezahlt. Ein Zahlungseingang im neuen Jahr erhöht den Umsatz dieses Jahres nicht, wenn die Leistung schon im Vorjahr erbracht wurde. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte seine Umsätze daher nach Leistungsdatum überwachen und nicht nach Kontoeingang. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Umsatzgrenze.