Neue AMS-Weiterbildungsbeihilfe ersetzt Bildungskarenz

Der Nationalrat hat die Nachfolgeregelung zur bisherigen Bildungskarenz beschlossen. Ab sofort können ArbeitnehmerInnen die neue Weiterbildungsbeihilfe des AMS beantragen, allerdings unter deutlich strengeren Voraussetzungen.

Das Ziel der Reform besteht darin Personen mit geringerer Qualifikation gezielt zu unterstützen, um ihre Chancen am Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Der Anspruch besteht künftig nur, wenn vor Beginn der Maßnahme mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wer über einen Master- oder Diplomabschluss verfügt, muss künftig eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen, wobei mindestens ein Jahr beim derzeitigen Arbeitgeber verbracht worden sein muss. Zeiten von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen nur, wenn sie nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Maßnahme liegen.
 

Die Förderung steht künftig auch freien DienstnehmerInnen sowie Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft offen. Im öffentlichen Dienst ist eine Förderung nur bei bestehender Arbeitslosenversicherungspflicht möglich.
 

Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (bzw. 16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten). Bei Studien ist alle sechs Monate ein Nachweis über 20 bzw. 16 ECTS-Punkte zu erbringen.
 

Die Höhe der Beihilfe liegt zwischen EUR 40,40 und EUR 67,94 täglich, abhängig vom bisherigen Einkommen. Für ArbeitnehmerInnen mit einem Bruttogehalt über EUR 3.465,00 ist ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % verpflichtend vorgesehen, der allerdings steuerfrei ist, während die Sozialversicherungsbeiträge von dem AMS übernommen werden.
 

Die Beihilfe kann bis zu drei Monate vor Beginn der Weiterbildung beantragt werden. Das AMS prüft dabei die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit der geplanten Maßnahme.