Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich die neue Paketsteuer. Für jedes im Inland zugestellte Paket fallen 2 Euro an. Betroffen sind große Versandhändler mit mehr als 100 Millionen Euro Versandhandelsumsatz. Konsumentinnen und Konsumenten sowie kleinere Händler trifft keine eigene Steuerpflicht.
Wer ist betroffen?
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Versandhändler. Versandhändler im Sinne des Paketsteuergesetzes ist jeder Unternehmer, dessen inländische Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist dieses maßgeblich. Wo der Versandhändler ansässig ist, spielt keine Rolle.
Für die Umsatzschwelle zählt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, also alles, was der Empfänger für die Zustellung aufwendet, ohne Umsatzsteuer. Rücksendungen mindern die Schwelle, soweit sie auch umsatzsteuerlich zu berücksichtigen sind. Der Wert der einzelnen Sendung ist für die Schwelle nicht relevant.
Sonderregel für Online-Marktplätze
Werden Waren über eine Online-Plattform verkauft, etwa über einen Marktplatz oder ein Verkaufsportal, wird die Plattform so behandelt, als hätte sie den Versandhandelsumsatz selbst ausgeführt (Plattformfiktion). Überschreitet die Plattform die Umsatzschwelle, schuldet sie für diese Umsätze die Paketsteuer.
Was unterliegt der Steuer?
Die Paketsteuer erfasst die Zustellung von Paketen im Inland an Nichtunternehmer und andere Empfänger gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG, wenn sie im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgt und der Vertrag über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist.
Erfasst sind nur B2C-Umsätze, also Lieferungen an Privatpersonen und an Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle, solange diese keine UID-Nummer bekanntgeben. Verkäufe zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Privatpersonen (C2C) sind nicht betroffen. Nationale und grenzüberschreitende Versandhandelsumsätze sind gleichermaßen erfasst. Holt der Kunde die Ware im Geschäftslokal ab, etwa bei Click & Collect, liegt kein Versandhandelsumsatz vor.
Für den Vertragsabschluss dürfen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, etwa Internet oder Telefon. Bestellungen im Geschäft sind kein Fernabsatz. Das gilt auch dann, wenn die Ware anschließend nach Hause geliefert wird.
Ein Paket ist eine adressierte Sendung, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt oder, wenn der Unternehmer selbst befördert, übernehmen würde. Unverpackte oder nur minimal verpackte Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge sind kein Paket, in Postpaketen zugestellt hingegen schon. Speisen und Lebensmittel in für Postsendungen unüblichen Verpackungen, etwa Pizzakartons oder offenen Sackerln, fallen typischerweise nicht unter die Paketsteuer.
Wann gilt ein Paket als zugestellt?
Ein Paket gilt als zugestellt, wenn es in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Den Nachweis der Nichtzustellung muss der Versandhändler erbringen; ohne Nachweis gilt das Paket als zugestellt.
Wann entsteht die Steuer?
Die Steuerschuld entsteht mit Annahme der Zahlung. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wird oder eine Zahlungsgenehmigung bzw. Zahlungszusage beim Lieferer eingeht, je nachdem, was früher ist. Bei Online-Bestellungen ist das typischerweise der Checkout. Wann das Geld tatsächlich fließt, ist nicht maßgeblich, auch nicht bei Ratenzahlung. Für Abonnements gelten Sonderregeln.
Das Gesetz ist auf Zustellungen anzuwenden, bei denen die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht. Eine Bestellung mit Zahlungsannahme am 25. September 2026 ist daher auch dann nicht steuerpflichtig, wenn das Paket erst im Oktober zugestellt wird.
Die Paketsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Versandhändler berechnen sie für jedes Kalendervierteljahr selbst und reichen die Erklärung elektronisch über FinanzOnline ein, ausschließlich per Datenstrom oder Webservice. Pro Zeitraum ist nur eine Übermittlung möglich. Eine Jahreserklärung gibt es nicht.
Erklärung und Zahlung sind bis zum letzten Tag des Folgemonats fällig, also jeweils am 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner. Für das vierte Quartal 2026 ist das der 31. Jänner 2027. Maßgeblich ist, in welchem Quartal die Steuerschuld entstanden ist, nicht wann das Paket zugestellt wurde.
Zuständig ist das Finanzamt, das auch die Umsatzsteuer erhebt.
Unser Tipp
Die erste Erklärung ist erst Ende Jänner 2027 fällig, die Steuer entsteht aber seit 1. Oktober 2026. Betroffene Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob sie die Umsatzschwelle überschreiten, ob Marktplatzumsätze ihnen oder dem Plattformbetreiber zuzurechnen sind und welche Berechnungsmethode für sie günstiger ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse, beim Aufsetzen der Aufzeichnungen und bei der laufenden Erklärung.