Übergangsbestimmungen für Beherbergungsleistungen
Während für die meisten Umsätze die Erhöhung der Mehrwertsteuer bereits mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt, gelten für Beherbergungsleistungen folgende abweichende Übergangsbestimmungen:
Somit sind folgende Umsatzsteuersätze zu verrechnen:
Bei Pauschalangeboten wird von der Abgabenbehörde noch per Erlass geregelt werden, welcher Teil auf das Frühstück bzw. die Halb- oder Vollpension entfällt, da die Verpflegung weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt.