Sachbezug für E-Fahrzeuge: Steuerliche Neuerungen ab 1. Jänner 2027

Die bisher vollständige Befreiung von der Sachbezugsbesteuerung für rein elektrisch betriebene Dienstwagen soll auslaufen. Ab 1. Jänner 2027 soll für die Privatnutzung emissionsfreier Firmenfahrzeuge erstmals ein Sachbezug anzusetzen sein. Grundlage dafür ist ein Begutachtungsentwurf des BMF vom 10. Juni 2026 zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung, mit dem die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer neu geregelt werden soll. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Elektrofahrzeuge als Dienstwagen nutzen oder deren Einsatz planen, wird dies eine spürbare Änderung gegenüber der aktuellen Rechtslage bedeuten.

Bisherige Rechtslage: Sachbezugswert Null

Seit 2016 sieht § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km einen Sachbezugswert von Null vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein arbeitgebereigener E-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen wird, müssen dafür bislang keinen geldwerten Vorteil versteuern. Diese Begünstigung wurde seinerzeit im Zuge der ökologischen Zielsetzung des § 15 Abs 2 Z 2 EStG geschaffen.

Die geplante Neuregelung ab 2027

Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung soll diese vollständige Befreiung durch eine stufenweise eingeführte Sachbezugspflicht ersetzt werden:

  • Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der steuerpflichtige Sachbezugswert 0,375 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) betragen, gedeckelt mit maximal 180 Euro pro Monat.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 soll dieser Wert auf 0,625 % der Anschaffungskosten steigen, mit einer monatlichen Obergrenze von 300 Euro.

Für die Berechnung soll auch bei E-Fahrzeugen der Anschaffungswert unverändert bei maximal 48.000 Euro (brutto, inkl. USt) gedeckelt sein – also jener Betrag, der generell für die Sachbezugsbewertung von PKW gilt. Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Neuregelung auch bereits vorhandene, im Fuhrpark befindliche E-Fahrzeuge erfassen und nicht nur Neuanschaffungen.

Zum Vergleich: Für Firmen-PKW mit Verbrennungsmotor gilt unverändert ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten bzw. maximal 960 Euro monatlich, bei einem CO₂-Ausstoß von bis zu 126 g/km reduziert sich dieser auf 1,5 % bzw. maximal 720 Euro.

Die neue, weiterhin begünstigte Sachbezugsregelung für emissionsfreie Fahrzeuge soll laut Entwurf im Jahr 2030 evaluiert werden – insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Neuzulassungen und Fahrzeugbestand im Bereich der Elektromobilität. Bis dahin soll keine weitere Anpassung der Sachbezugswerte erfolgen.

Die Begutachtungsfrist für den Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung ist am 21. Juni 2026 abgelaufen und die Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich an den geplanten Sachbezugsregelungen für E-PKWs ab 1. Jänner 2027 noch Wesentliches ändern wird. Die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf die Umsatzsteuer bzw Detailfragen für Fälle der Gehaltsumwandlung sind derzeit noch nicht restlos geklärt.

Auch wenn die geplante Neuregelung eine spürbare Verschlechterung gegenüber der bisherigen vollständigen Sachbezugsbefreiung darstellt, bleibt der Dienstwagen mit Elektroantrieb ein relevantes Gestaltungsthema in der Lohnverrechnung. Betroffene Unternehmen sollten bestehende Überlassungsvereinbarungen und geplante Anschaffungen bereits jetzt im Hinblick auf die kommenden Sachbezugswerte, die umsatzsteuerliche Behandlung sowie mögliche Gehaltsumwandlungsmodelle überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einschätzung, wie sich diese geplanten Änderungen konkret auf Ihre Personalkosten und Ihre Fahrzeugstrategie auswirken könnten.