Ausgaben für Fortbildung, Ausbildung und Umschulung können steuerlich relevant sein, sofern ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht.
Fortbildungskosten sind dann steuerlich wirksam, wenn sie dazu dienen, bestehende berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, um im aktuellen Beruf auf dem neuesten Stand zu bleiben. Dies kann beispielsweise durch den Besuch von Seminaren, die Anschaffung von Fachliteratur oder die Teilnahme an Weiterbildungskursen erfolgen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme eindeutig beruflich veranlasst ist – rein private Interessen, etwa Sprachkurse für den Urlaub, sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Ausbildungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildung auf die Erschließung einer neuen Einkunftsquelle abzielt. Typische Beispiele sind ein Studium oder eine Berufsausbildung, die dazu dient, einen neuen Beruf zu erlernen. Voraussetzung ist, dass die erworbenen Kenntnisse konkret in einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit verwertet werden können.
Umschulungskosten sind abzugsfähig, wenn bei bereits vorhandener Ausbildung ein neuer Beruf erlernt wird, der eine neue Einkunftsquelle eröffnet. Der Nachweis der Umschulungsabsicht muss durch konkrete Maßnahmen erfolgen – bloße Absichtserklärungen genügen nicht. Beispiele hierfür sind eine drohende Arbeitsplatzgefährdung oder verbesserte Berufschancen durch die Umschulung. Wird eine Umschulung zunächst nicht anerkannt (z. B. aufgrund fehlender Nachweise), aber später tatsächlich Einkünfte in dem neuen Beruf erzielt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Anerkennung für jenes Jahr erfolgen, in dem die Umschulungskosten angefallen sind.
Auch bei der Unterstützung der Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind steuerliche Entlastungen möglich. Insbesondere im Fall einer auswärtigen Berufsausbildung können die Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierbei wird ein monatlicher Pauschalbetrag von EUR 110,00 angesetzt.
Grundsätzlich gilt: Nicht jede Bildungsmaßnahme ist steuerlich absetzbar. Die Finanzbehörden prüfen im Einzelfall, ob ein direkter beruflicher Nutzen vorliegt. Fehlt ein konkreter Zusammenhang zur Einkunftsquelle – etwa bei allgemeinen Seminaren oder nicht berufsbezogenen Kursen – ist die steuerliche Absetzbarkeit ausgeschlossen.