Handlungsbedarf rechtzeitig prüfen
Das Gesetz soll erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Nachdem die vorgesehenen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild haben können, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob Handlungsbedarf vorliegt.