Unveränderte Geringfügigkeitsgrenze und eingeschränkter Zuverdienst 2026

Im Jahr 2026 ist bei der kollektivvertraglichen Erhöhung der Mindestentgelte zu berücksichtigen, dass der Betrag für die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 551,10) - im Gegensatz zu den Vorjahren - nicht angehoben wird. Um daher zu vermeiden, dass die Geringfügigkeitsgrenze durch die kollektivvertraglichen Erhöhungen überschritten wird, ist es ratsam, bei Bedarf die Stundenanzahl von geringfügig Beschäftigten ab Jänner 2026 entsprechend anzupassen.

Gleichzeitig werden die Zuverdienstmöglichkeiten während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe mit 1. Jänner 2026 deutlich eingeschränkt. Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Leistungsbezug ist künftig nur noch in Ausnahmefällen möglich, etwa für Langzeitarbeitslose oder bei bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden geringfügigen Beschäftigungen.