Als gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt der 30.6.2021.
Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden.
Es gelten folgenden Voraussetzungen für die positive Erledigung eines Ratenansuchens:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einreichung der entsprechenden Anträge.
- Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsprobleme
- die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge müssen jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates abgeführt werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950.