Der VwGH sprach sich in seinem Erkenntnis vom 25.2.2026 erneut zur Frage aus, welche Kriterien bei der Fremdüblichkeit der Vermietung von Immobilien durch die Gesellschaft an den Gesellschafter bzw diesem nahestehende Personen zu beachten sind.
Der VwGH knüpft – in ständiger Rechtsprechung - die Fremdüblichkeit der vereinbarten Miete an die sogenannte Renditemiete. Es geht hierbei um die Renditeerwartung, welche ein wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor hat. Anzustellen ist hierbei ein Vergleich zwischen dem Jahresmieterlös und dem Betrag des investierten Kapitals. In ständiger Rechtsprechung geht der VwGH hier von einem fremdüblichen Renditesatz zwischen 3-5% des investierten Kapitals pro Jahr aus. Beim investierten Kapital sind umfasst:
Nicht erfasst sind künftige Fremdkapitalzinsen sowie Kreditspesen und sonstige Fremdfinanzierungskosten.
Bei der Festlegung des Renditesatzes muss entweder auf die konkrete Marktrendite bzw. auf jene Rendite abgestellt werden, die bei Veranlagung desselben Kapitals in gut rentierliche Immobilien erzielbar wäre.
Neben der Höhe des Mietzinses sind für die Fremdüblichkeit von Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (bzw. nahestehenden Personen) allgemein die aus der Angehörigen‑Judikatur abgeleiteten Kriterien maßgeblich:
Die Vereinbarung muss
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass für die Fremdüblichkeit der Vermietung von Immobilien durch die Gesellschaft an den Gesellschafter bzw diesem nahestehende Personen folgende Kriterien zu beachten sind :
Ermittlung der Renditemiete
Kapitalbasis: Anschaffungs‑ und Herstellungskosten des Mietobjekts (ggf. zzgl. Instandsetzung), keine Einbeziehung künftiger Zinsen und Spesen.
Renditesatz: marktübliche Rendite bei Investition des gleichen Kapitals in gut rentierliche, am Markt nachgefragte Objekte; regelmäßig 3–5 %.
Marktorientierter Vergleich
Wenn ein funktionierender Mietenmarkt für vergleichbare Objekte besteht: Vergleich mit Marktmieten.
Wenn kein Mietenmarkt besteht: Abstellen auf die aus gut rentierlichen Immobilien ableitbare Rendite (Renditemiete).
Fremdvergleich
Ein sorgfältiger, nur auf die Interessen der Gesellschaft bedachter Geschäftsführer würde das Kapital in gut rentierliche Objekte investieren.
Formelle Kriterien
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