Auslaufen der Übergangsfrist für "Altautomaten"

Ende 2026 läuft die Übergangsfrist für "Altautomaten" aus. Darunter sind Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten zu verstehen, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden. 

Bis Ende 2026 sind Altautomaten von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht ausgenommen, auch wenn die Einzelumsätze den Betrag von EUR 20,00 übersteigen. 

Ab 1.1.2027 unterliegen auch diese Altautomaten der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht und sind daher entsprechend den technischen Anforderungen der RKSV umzustellen. Weiterhin in Anspruch genommen werden können die Sonderregelungen für Automaten nach § 4 BarUV (keine Registrierkassenpflicht für Automaten, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze EUR 20,00 nicht übersteigt) sowie § 5BarUV (keine Registrierkassenpflicht für Fahrausweisautomaten, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist). 

Als Einzelumsatz gilt z.B. bei Zigarettenautomaten die teuerste Packung oder bei Tankautomaten der gesamte Tank (nicht der Preis pro Liter).