Registrierkassenpflicht: Verpflichtende Sicherheitseinrichtung ab 1. April 2017
Die ab 1. April 2017 verpflichtende Sicherheitseinrichtung in Form einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit dient dem Schutz des elektronischen Aufzeichnungssystems gegen Manipulation. Dabei werden bestimmte Beleginformationen unveränderbar miteinander verknüpft und verschlüsselt.
Ab 1. April 2017 haben alle Registrierkassenbelege folgende Informationen auszuweisen:
Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Mengenangabe sowie die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen
Barzahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen
Kassenidentifikationsnummer
Inhalt des maschinenlesbaren Codes (QR-Code)
Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Sollten Sie Fragen zur Registrierkassenpflicht oder zu den erforderlichen Belegangaben haben, kontaktieren Sie uns gerne.