Übergang von Verlustvorträgen bei Tod des Steuerpflichtigen

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Übernahme von Verlusten durch Erben bei Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt anerkannt. Diese liberale Sichtweise wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 25. April 2013 deutlich eingeschränkt. Laut diesem Erkenntnis ist eine Übernahme von Verlustvorträgen nur dann möglich, wenn der Erbe auch den Verlust erzeugenden Betrieb weiterführt. Dieser restriktiven Sichtweise hat sich in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 auch das Bundesministerium für Finanzen angeschlossen und angekündigt, diese neue Ansicht mit der Gültigkeit für Veranlagungen ab dem Jahr 2013 in die Einkommensteuerrichtlinien aufzunehmen.
 
Verfasst am 5.2.2014
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