Übergang von Verlustvorträgen bei Tod des Steuerpflichtigen
Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Übernahme von Verlusten durch Erben bei
Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt anerkannt. Diese liberale Sichtweise wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 25. April 2013 deutlich eingeschränkt. Laut diesem Erkenntnis ist eine Übernahme von Verlustvorträgen nur dann möglich, wenn der Erbe
auch den Verlust erzeugenden Betrieb weiterführt. Dieser restriktiven Sichtweise hat sich in einer
Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 auch das Bundesministerium für Finanzen
angeschlossen und angekündigt, diese neue Ansicht mit der Gültigkeit für Veranlagungen ab dem
Jahr 2013 in die Einkommensteuerrichtlinien aufzunehmen.