GmbH light - neu seit 1. März 2014
Das GmbH-Mindeststammkapital wurde mit 1. März 2014 wieder auf EUR 35.000,00 angehoben, die
gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt nun wieder EUR 17.500,00.
2013 hatte die Regierung die GmbH neu geregelt. Das Mindeststammkapital wurde auf EUR 10.000,00
und die Mindesteinzahlung auf EUR 5.000,00 gesenkt. Das GmbH-Mindeststammkapital wurde nun
aber mit 1. März 2014 wieder auf EUR 35.000,00 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das
Stammkapital beträgt wieder EUR 17.500,00. Die nachstehenden Erleichterungen bei Neugründungen
bleiben jedoch erhalten.
Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen
Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass folgende Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird:
Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens EUR 10.000,00 betragen. Darauf müssen mindestens EUR 5.000,00 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen
zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Gesellschaften, deren Stammkapital dann EUR 35.000,00 nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese ist von den Eintragungsgebühren befreit.
Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen
Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren EUR 500,00 pro Jahr, wenn der Jahresgewinn unter EUR 2.000,00 bleibt. In den folgenden fünf Jahren sind dann EUR 1.000,00 pro Jahr fällig, wenn der Jahresgewinn nicht mehr als EUR 4.000,00 beträgt. Für vor dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs erhöht sich ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer wieder auf EUR 437,50 pro Quartal (daher EUR 1.750,00 pro Jahr, womit für „Altgesellschaften” der Status vor der Gesetzesänderung 2013 erreicht wird.
Gesellschaftsrecht und Betriebswirtschaft beachten
Beachten Sie, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist. Liegt eine „Unterkapitalisierung” der GmbH vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von Startaufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. Gerne beraten wir Sie dazu ausführlicher.
Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen
Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass folgende Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird:
Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens EUR 10.000,00 betragen. Darauf müssen mindestens EUR 5.000,00 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen
zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Gesellschaften, deren Stammkapital dann EUR 35.000,00 nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese ist von den Eintragungsgebühren befreit.
Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen
Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren EUR 500,00 pro Jahr, wenn der Jahresgewinn unter EUR 2.000,00 bleibt. In den folgenden fünf Jahren sind dann EUR 1.000,00 pro Jahr fällig, wenn der Jahresgewinn nicht mehr als EUR 4.000,00 beträgt. Für vor dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs erhöht sich ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer wieder auf EUR 437,50 pro Quartal (daher EUR 1.750,00 pro Jahr, womit für „Altgesellschaften” der Status vor der Gesetzesänderung 2013 erreicht wird.
Gesellschaftsrecht und Betriebswirtschaft beachten
Beachten Sie, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist. Liegt eine „Unterkapitalisierung” der GmbH vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von Startaufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. Gerne beraten wir Sie dazu ausführlicher.