Kurzarbeitszeit NEU: wie nehme ich "Corona-Kurzarbeit" in Anspruch?

Bitte beachten Sie unser heute veröffentlichtes "Update zur Inanspruchnahme Corona-Kurzarbeit". Nachstehend finden Sie eine dementsprechend aktualisierte Schritt-für-Schritt Anleitung zur Einführung von "Corona-Kurzarbeit" in Ihrem Betrieb:

1. Zunächst wird eine Erstkontaktaufnahme mit dem AMS empfohlen. Für die Erstkontaktaufnahme kann eine Vorlage herangezogen werden. Die Vorlage finden Sie am Ende dieser Seite als Download verfügbar.

Das Erstkontaktaufnahme-Schreiben kann via eAMS-Konto, andernfalls per E-Mail versendet werden.

2. Führung von Gesprächen mit dem Betriebsrat (falls vorhanden).

3. Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
  • Betrieb mit Betriebsrat:
    • Sozialpartnervereinbarung
    • Betriebsvereinbarung
Siehe Muster für Corona-Kurzarbeit: am Sozialpartnervereinbarung inklusive Betriebsvereinbarung (am Ende dieser Seite als Download verfügbar)
Zu unterzeichnen von Arbeitgeber und Betriebsrat (noch ohne Unterschrift der Sozialpartner)
  • Betrieb ohne Betriebsrat:
    • Sozialpartnervereinbarung
    • Einzelvereinbarung
Siehe Muster für Corona-Kurzarbeit: Sozialpartnervereinbarung inklusive Einzelvereinbarung (am Ende dieser Seite als Download verfügbar)
Zu unterzeichnen von Arbeitgeber und jedem einzelnen Mitarbeiter (noch ohne Unterschrift der Sozialpartner). Verweigert ein Mitarbeiter die Unterschrift, so gilt die Kurzarbeitszeitregelung für diesen nicht.
Aufgrund der gegebenen Umstände würden wir es als angemessen erachten, wenn Sie den betroffenen Mitarbeitern die Vereinbarung per Post (oder elektronisch wenn der Mitarbeiter über einen Drucker verfügt und die Vereinbarung ausdrucken kann) zukommen lassen und diese Mitarbeiter unter Angabe der notwendigen Daten (d.h. Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum) auf der letzten Seite der Vereinbarung unterschreiben und ein Scan oder ein Foto der Vereinbarung inklusive Unterschrift an den Arbeitgeber zurücksenden. Eine Nachreichung ist möglich, sofern die Zustimmung der Arbeitnehmer nachweislich telefonisch / per E-Mail eingeholt wurde und eine Unterschriftsleistung momentan nicht durchführbar ist.
  • AMS-Antragsformular "COVID-19-Kurzarbeit Begehren": dieses Formular ist hier abrufbar.
  • Verfassung einer kurzen schriftlichen Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit (Verweis auf Corona und Maßnahmen). Diese könnte z.B wie folgt lauten: Aufgrund der von der Bundesregierung verfügten Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus sind wir mit einem drastischen Rückgang der Auslastung unseres Unternehmens konfrontiert und sehen daher die Inanspruchnahme von Kurzarbeit als einzige Möglichkeit zur Vermeidung von Kündigungen.
4. Versand der Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (wenn möglich via eAMS-Konto, andernfalls per E-Mail)

Hier finden Sie die entsprechenden Kontaktadressen, falls Sie sich dazu entschließen den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe per
E-Mail an die entsprechende AMS Landesgeschäftsstelle zu senden:
Burgenland: ams.burgenland@ams.at
Kärnten: ams.kaernten@ams.at
Niederösterreich: ams.niederoesterreich@ams.at
Oberösterreich: kua.beantragung.oberoesterreich@ams.at
Salzburg: kua.salzburg@ams.at
Steiermark: ams.steiermark@ams.at
Tirol: kua.tirol@ams.at
Vorarlberg: sfu.vorarlberg@ams.at
Wien: ams.wien@ams.at

5. Das AMS prüft und leitet die Unterlagen an die WKO und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter (E-Mail).
6. Sozialpartner unterschreiben innerhalb von 48 Stunden.
7. Rückmeldung des AMS an die Unternehmen. Hier gibt es 3 mögliche Wege:
  • Wenn die Gewerkschaft und WKO zustimmen wird die Zustimmung separat im elektronischen Schriftverkehr erteilt (an die Landesgeschäftsstelle AMS; idealer Weise, das eingescannte Dokument)
    • Bei Betriebsvereinbarung gilt die Kurzarbeitszeitregelung folglich für alle Mitarbeiter des Betriebs.
    • Bei Einzelvereinbarung gilt die Kurzarbeitszeitregelung für alle Mitarbeiter die die Einzelvereinbarung unterzeichnet haben.
  • Wenn WKO oder Fachgewerkschaft eine persönliche Beratung verlangt, ist ein Termin zu vereinbaren.
  • Wenn die WKO oder Gewerkschaft ablehnt, sind das AMS und der andere Sozialpartner zu informieren. Das AMS informiert dann den Arbeitgeber.
HINWEIS: Die Anträge werden auch rückwirkend genehmigt (Stichtag frühestens 1. März 2020).

Bitte beachten Sie, dass wir die Anträge auf Kurzarbeit aufgrund unserer Vollmacht grundsätzlich nicht für Sie einreichen dürfen.

Weiters möchten wir Sie in Bezug auf die Kosten, die Sie als Arbeitgeber bei Vereinbarung der Corona-Kurzarbeit tatsächlich tragen müssen, noch auf folgendes hinweisen:
  • Dienstgeber tragen die Kosten des Entgelts im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
  • Vorfinanzierung des zustehenden Entgelts gemäß Kurzarbeitszeit durch den Dienstgeber d.h. der Förderbetrag wird erst zu einem späteren Zeitpunkt rückerstattet.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich vom vollen Entgelt vor Kurzarbeit. Allerdings ersetzt das AMS dem Arbeitgeber ab dem 1. Kurzarbeitsmonat die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage (=letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen.
  • Der Arbeitgeber muss Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse auf Basis jenes Entgelts entrichten, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit erhalten hat.
  • Lohnsteuer, DB und DZ sind vom reduzierten Entgelt zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung zu entrichten.
  • Kommunalsteuer ist vom reduzierten Entgelt zu entrichten.
  • Die Ansammlung des Urlaubsanspruchs wird durch die Kurzarbeit nicht unterbrochen.
  • Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtszuschuss) werden nicht gekürzt und stehen weiter im Ausmaß des Entgelts vor Kurzarbeit zu.
  • Bei Urlaub oder Krankenstand des Mitarbeiters muss das volle Entgelt vor Kurzarbeit weiter vom Arbeitgeber gezahlt und tatsächlich getragen werden (ohne Rückerstattung).
Weitere Hinweise:
  • Corona Kurzarbeit ist derzeit nicht für geringfügig Beschäftigte möglich.
  • Sinkt das Entgelt aufgrund der Kurzarbeit unter die Geringfügigkeitsgrenze, liegt dennoch keine geringfügige Beschäftigung vor, sondern der Arbeitnehmer bleibt vollversichert!
Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Fragen sehr gerne zur Verfügung!
 
Verfasst am 20.3.2020
Share
 

Weitere CONTAX News

Homeoffice Betriebsstätte

In einer neueren Anfragebeantwortung hat das Bundesministerium für Finanzen das Konzept der Homeoffice Betriebsstätte sukzessive weiter interpretiert. Demnach werden Tätigkeiten, die Arbeitnehmer ...