Manipulation der Registrierkasse - finanzstrafrechtliche Folgen
Seit 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Auch wenn von der Finanzverwaltung für die mangelnde Inbetriebnahme der Kasse bis 30.6.2016 keine Strafen erteilt werden, sind dennoch einige finanzstrafrechtliche Sanktionen zu beachten.
Insbesondere ist hierbei auf die Bestrafung bei Manipulation von Registrierkassen zu verweisen. So liegt – wie bei der Verwendung von gefälschten Urkunden oder Beweismitteln und Scheingeschäften – ein Abgabenbetrug vor, wenn durch systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung Abgaben von mehr als EUR 100.000,00 vorsätzlich verkürzt werden. Für die Ahndung eines solchen Delikts ist stets das Strafgericht zuständig.
Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren
Unter Manipulation sind alle Handlungen zu verstehen, bei welchen automationsunterstützt erstellte, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führende Bücher oder Aufzeichnungen durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst werden.
Damit können also nicht nur die Programmersteller, sondern auch die Anwender eines solchen Programms zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz sieht hier je nach Schwere des Delikts in erster Linie Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und zusätzlich hohe Geldstrafen (bis zu EUR 2,5 Mio.) vor.
Vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse
Aber auch wenn keine Abgaben verkürzt werden, sind Sanktionen möglich. Die mithilfe eines Programms erfolgte systematische Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten in automatisationsunterstützt geführten Büchern und Aufzeichnungen ist mit einem Strafrahmen von bis zu EUR 25.000,00 bedroht. Dafür reicht bereits die vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse aus!
Zu beachten ist, dass im Falle einer GmbH nicht nur die handelnden natürlichen Personen bestraft werden, sondern aufgrund des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch die Gesellschaft zur Kasse gebeten werden kann. Eine doppelte Bestrafung ist somit möglich!
Tipp: Abhilfe und gleichzeitig optimale Vorbereitung auf eine aktuell von den Finanzämtern durchgeführte Kassennachschau schafft ein ordnungsgemäßes Datenverarbeitungssystem, ein entsprechend geführtes Rechnungswesen und das Bereithalten aller erforderlichen Unterlagen (z.B. das Bedienungshandbuch der Registrierkasse). Sollte aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit dennoch Sanierungsbedarf bestehen, so bringt eine zeitgerechte sowie inhaltlich und formell korrekte Selbstanzeige inklusive Abgabennachzahlung eine entsprechende Strafbefreiung. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.
Insbesondere ist hierbei auf die Bestrafung bei Manipulation von Registrierkassen zu verweisen. So liegt – wie bei der Verwendung von gefälschten Urkunden oder Beweismitteln und Scheingeschäften – ein Abgabenbetrug vor, wenn durch systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung Abgaben von mehr als EUR 100.000,00 vorsätzlich verkürzt werden. Für die Ahndung eines solchen Delikts ist stets das Strafgericht zuständig.
Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren
Unter Manipulation sind alle Handlungen zu verstehen, bei welchen automationsunterstützt erstellte, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führende Bücher oder Aufzeichnungen durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst werden.
Damit können also nicht nur die Programmersteller, sondern auch die Anwender eines solchen Programms zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz sieht hier je nach Schwere des Delikts in erster Linie Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und zusätzlich hohe Geldstrafen (bis zu EUR 2,5 Mio.) vor.
Vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse
Aber auch wenn keine Abgaben verkürzt werden, sind Sanktionen möglich. Die mithilfe eines Programms erfolgte systematische Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten in automatisationsunterstützt geführten Büchern und Aufzeichnungen ist mit einem Strafrahmen von bis zu EUR 25.000,00 bedroht. Dafür reicht bereits die vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse aus!
Zu beachten ist, dass im Falle einer GmbH nicht nur die handelnden natürlichen Personen bestraft werden, sondern aufgrund des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch die Gesellschaft zur Kasse gebeten werden kann. Eine doppelte Bestrafung ist somit möglich!
Tipp: Abhilfe und gleichzeitig optimale Vorbereitung auf eine aktuell von den Finanzämtern durchgeführte Kassennachschau schafft ein ordnungsgemäßes Datenverarbeitungssystem, ein entsprechend geführtes Rechnungswesen und das Bereithalten aller erforderlichen Unterlagen (z.B. das Bedienungshandbuch der Registrierkasse). Sollte aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit dennoch Sanierungsbedarf bestehen, so bringt eine zeitgerechte sowie inhaltlich und formell korrekte Selbstanzeige inklusive Abgabennachzahlung eine entsprechende Strafbefreiung. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.